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Allgemeine Geschäftsbedingung Verbraucher

Artikel 1: Allgemein

1. Diese Bedingungen sind zutreffend für jedes Angebot, Preisanfrage und Verträge zwischen Parts-Wise B.V., hiernach genannt: „Benutzer“ und einer Gegenpartei auf die  Benutzer diese Bedingungen für zutreffend erklärt hat, soweit von diesen Bedingungen durch Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich abgewichen wurde.  
 
2. die vorliegenden Bedingungen sind ebenfalls zutreffend für Verträge mit Benutzer, für die Ausführung, wobei von Benutzer Dritte hinzugezogen werden sollen.

3. Diese Allgemeinen Bedingungen wurden ebenfalls für Mitarbeiter von Benutzer und sein Management geschrieben.

4. die Anwendbarkeit auf eventuellen Einkauf oder andere Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.

5. Falls eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen irgendwann ganz oder teilweise ungültig sind oder vernichtet werden sollten, bleibt das Übrige in diesen Allgemeinen Bedingungen bestimmte vollständig gültig. Benutzer und die Gegenpartei werden sich dann beraten, um letztendlich neue Bestimmungen als Ersatz für die ungültigen oder für die nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren, bei denen, wenn und soweit möglich, der Zweck und der Anwendungsbereich der ursprünglichen Bestimmung berücksichtigt werden.

6. Falls Undeutlichkeit besteht über die Erläuterung von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Bestimmungen, dann soll die Erläuterung im Sinne dieser Bestimmungen stattfinden.
 
7. Falls sich zwischen den Parteien eine Situation vortut, die nicht in diesen Allgemeinen Bedingungen geregelt wird, dann muss diese Situation beurteilt werden im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen.
 
8. Falls Benutzer nicht stets strengste Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass die Bestimmungen davon nicht zutreffend sind, oder dass Benutzer in jeglicher Form das Recht verlieren sollte um in anderen Fällen die pünktliche Einhaltung dieser Bestimmungen von diesen Bedingungen zu verlangen.


Artikel 2: Sonderangebote und Angebote           

1. Alle Angebote und Sonderangebote von Benutzer sind freibleibend, es sei denn in dem Angebot wird ein Annahmetermin festgesetzt. Ein Angebot oder Sonderangebot verfällt falls das Produkt worauf sich das Angebot oder das Sonderangebot bezieht in der Zwischenzeit nicht mehr vorhanden ist.

2. Benutzer kann nicht an sein Angebot oder Sonderangebot gebunden werden, falls die Gegenpartei redlicherweise verstehen kann dass das Angebot oder das Sonderangebot, oder ein Teil davon, einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler befasst.
 
3. Die Preise in den genannten Sonderangeboten und Angeboten sind exklusive MwSt. und anderen behördlichen Erhebungen sowie im Rahmen der Vereinbarung anfallende Kosten, worunter verstanden wird Reise- und Verbleib-, Versand- und Verwaltungskosten, außer es ist anders angegeben. 
 
4. Falls die Annahme von der im Angebot oder dem Sonderangebot (oder in unbedeutenden Punkten) angegebenen abweicht, ist Benutzer nicht daran gebunden. Die Vereinbarung kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn Benutzer etwas Anderes angibt.  

5. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet Benutzer nicht zur Lieferung eines Teils der im Sonderangebot oder Angebot genannten Waren zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote und Sonderangebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

 
Artikel 3: Vertragsdauer; Liefertermine, Ausführung und Vertragsänderung; Preiserhöhung
 
1. Die Vereinbarung zwischen Benutzer und Gegenpartei wird für unbestimmte Zeit eingegangen, es sei denn aus der Art dieser Vereinbahrung anders resultiert oder falls Parteien ausdrücklich und schriftlich anders übereinkommen.  

2. Wird für die Fertigstellung von bestimmten Arbeiten oder zur Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vereinbart oder angegeben, dann gilt diese nie als eine äußerste Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei Benutzer deswegen schriftlich mitteilen, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
 
3. Benutzer hat das Recht bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
 
4. Benutzer ist berechtigt die Vereinbarung in verschiedenen Phasen auszuführen und das schon ausgeführte teilweise separat zu fakturieren.
 
5. Falls die Vereinbarung in Phasen ausgeführt wird kann Benutzer die Ausführung dieser Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aufschieben bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich gutgeheißen hat.
 
6. Falls Benutzer für die Ausführung der Vereinbarung von der Gegenpartei Daten benötigt, beginnt die Ausführungszeit nicht früher als nachdem die Gegenpartei diese korrekt und vollständig Benutzer zur Verfügung gestellt hat.
 
7. Falls sich während der Ausführung der Vereinbarung zeigt, dass es für eine einwandfreie Ausführung davon notwendig ist um diese zu ändern oder anzufüllen, dann werden Parteien zeitig und in beiderseitigem Einvernehmen zur Anpassung der Vereinbarung übergehen. Falls die Art, der Umfang oder der Inhalt der Vereinbarung, ob auf Versuch oder Anweisung von der Gegenpartei, von den befugten Einrichtungen usw., geändert wird und die Vereinbarung dadurch an Qualität und/oder Quantität verliert, dann kann dies auch Konsequenzen auf das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder reduziert werden. Benutzer wird dies vorher, so gut es geht, in einem Kostenvoranschlag bekannt machen. Durch eine Änderung der Vereinbarung kann außerdem die ursprünglich angegebene Frist der Ausführung geändert werden. Die Gegenpartei nimmt die Möglichkeit der Änderung von der Vereinbarung an, worunter die Änderung des Preises und Frist der Ausführung verstanden werden.
 
8. Falls die Vereinbarung geändert wird, womit ein Zusatz gemeint ist, dann ist Benutzer berechtigt um davon erst Auftrag zu geben nachdem dafür Zustimmung gegeben wurde, von der von Benutzer befugte Person und der Gegenpartei mit dem für die Ausführung angegeben Preis und anderen Bedingungen, worunter der dann bestimmte Zeitpunkt gemeint ist, an dem die Ausführung stattfinden soll. Die nicht oder nicht sofortige Ausführung der geänderten Vereinbarung stellt keine Vertragsverletzung von Benutzer dar und ist für die Gegenpartei auch kein Grund um die Vereinbarung zu kündigen.
  
9. Ohne damit in Versäumnis zu geraten, kann Benutzer eine Bitte zur Änderung der Vereinbarung verweigern, falls dies für Qualität und/oder Quantität Folgen haben könnte z.B. für die im Rahmen dieser auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Waren. 
 
10. Falls die Gegenpartei der ordnungsgemäßen Nachkommung der Verpflichtungen gegenüber Benutzer in Versäumnis gerät, dann ist die Gegenpartei verantwortlich für jeden Schaden (dabei gemeint die Kosten) die dem Benutzer dadurch direkt oder indirekt entstanden sind.

11. Falls Benutzer bei der Schließung der Vereinbarung einen bestimmten Preis ausgemacht hat, ist Benutzer unter folgenden Umständen dennoch berechtigt den Preis zu erhöhen, auch wenn der Preis ursprünglich nicht vorbehaltlich angegeben wurde:
Wenn die Preiserhöhung die Folge einer Vereinbarungsänderung ist; wenn die Preiserhöhung aus einer Benutzer zustehenden Befugnis resultiert oder einer auf Benutzer ruhenden Verpflichtung nach dem Gesetz; in anderen Fällen, wobei gemeint wird, dass die Gegenpartei, welche nicht in der Ausübung eines Berufs oder eines Unternehmens handelt, berechtigt ist die Vereinbarung durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn die Preiserhöhung mehr als 10% beträgt und innerhalb drei Monaten nach der Schließung der Vereinbarung stattfindet, sofern Benutzer immer noch bereit ist die Vereinbarung auf Basis des ursprünglich Vereinbarten auszuführen, oder wenn festgelegt wurde dass die Lieferung später als drei Monate nach dem Kauf stattfinden wird.  
 
Artikel 4: Aufschub, Auflösung und zwischenzeitliche Kündigung der Vereinbarung
 
1. Benutzer ist berechtigt ein Nachkommen der Verpflichtungen aufzuschieben oder die Vereinbarung aufzulösen, wenn: die Gegenpartei den Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; nach Abschluss der Vereinbarung Benutzer nach bekannt werden gewisser Umstände berechtigten Grund geben zu befürchten, dass die Gegenpartei den Verpflichtungen nicht nachkommen wird; die Gegenpartei bei Abschluss der Vereinbarung gebeten wurde eine Sicherheit für seine Zahlung aus der Vereinbarung zu und diese Sicherheit ausbleibt oder ungenügend ist; falls wegen der Verzögerung von der Gegenpartei, von Benutzer nicht länger verlangt werden kann, dass er der Vereinbarung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen nachkommen muss, ist Benutzer berechtigt die Vereinbarung zu lösen.
Wenn derartige Umstände auftreten, die eine Einhaltung der Vereinbarung unmöglich machen oder unveränderte Erhaltung der Vereinbarung Benutzer redlicherweise nicht zugemutet werden kann.
 
2.Falls die Auflösung der Gegenpartei angelastet werden kann, hat Benutzer Recht auf Schadensersatz, einschließlich der Kosten, die dadurch direkt und indirekt entstanden sind.
 
3. Falls die Vereinbarung aufgelöst wird sind die Forderungen von Benutzer an die Gegenpartei sofort fällig. Falls Benutzer das Einhalten der Verpflichtungen aufschiebt, behält er seine Ansprüche auf Grund des Gesetzes und der Vereinbarung.    
 
4. Falls Benutzer aufgrund des in diesem Artikel Genannten, zu Aufschub oder Auflösung übergeht, ist er deswegen zu keinerlei Schadensersatz und Kosten, die auf irgend eine Weise dadurch entstanden sind oder zu Entschädigung verpflichtet, während die Gegenpartei im Sinne von Nichterfüllung des Vertrages, schon zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist.      
 
5. Falls die Vereinbarung in der Zwischenzeit von Benutzer beendet wird, wird Benutzer in Absprache mit der Gegenpartei dafür sorgen, dass die noch auszuführenden Arbeiten an Dritte übertragen werden. Dies, sofern die Auflösung der Gegenpartei anzurechnen ist.
Wenn die zwischenzeitliche Beendigung Benutzer zuzurechnen ist, werden die Kosten 
für die Übertragung der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Benutzer wird die Gegenpartei vorher möglichst genau über den Umfang der Kosten informieren.  
Die Gegenpartei ist angehalten diese Kosten innerhalb der dafür genannten Frist zu erfüllen, es sei denn Benutzer gibt anderes an.
 
6. Im Fall von Liquidation, von gerichtlichem Vergleichsverfahren (angefragt) oder Konkurs, von Pfändung – falls und soweit die Pfändung nicht innerhalb drei Monaten aufgehoben wird – zu Lasten der Gegenpartei, von Schuldverschreibung oder anderen Umständen weshalb die Gegenpartei nicht länger frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es Benutzer frei um die Vereinbarung umgehend und mit sofortigem Eingang aufzulösen bzw. den Auftrag oder die Vereinbarung zu annullieren, ohne jegliche Verpflichtung seinerseits zur Zahlung jeglicher Schadensvergütung oder Entschädigung. Die Forderungen von Benutzer an die Gegenpartei sind in diesem Fall sofort fällig.  
 
7. Falls die Gegenpartei einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise annulliert, dann werden die dafür bestellten oder fertig gestellten Waren, zusätzlich der eventuellen An- oder Abfuhr- und Versandkosten davon und die zur Ausführung der Vereinbarung reservierte Arbeitszeit, der Gegenpartei integral in Rechnung gebracht.  
 
 
Artikel 5: Höhere Gewalt

1. Benutzer ist nicht an das Einhalten irgendeiner Verpflichtung an Gegenpartei gebunden, wenn er dabei in Folge eines Umstands behindert wird, welcher nicht durch Schuld und weder im Rahmen des Gesetzes, einer Rechtshandlung oder den Allgemein anerkannten Auffassungen und zu seinen Lasten geht.              

2. Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Bedingungen gemeint, neben dem was in Gesetz und der Jurisprudenz darunter verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen, vorhergesehen oder unvorhergesehen, auf die Benutzer keinen Einfluss ausüben kann, wodurch Benutzer jedoch nicht in der Lage ist seinen Verpflichtungen nach zu kommen. Arbeitsstreiks im Betrieb von Benutzer oder von Dritten sind hier inbegriffen. Benutzer ist auch berechtigt sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn Umstände auftreten, die (weitere) Erfüllung der Vereinbarung verhindern, nachdem Benutzer seiner Verpflichtung hätte nachkommen müssen.
 
3. Benutzer kann während der Periode, in der die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus der Vereinbarung aufschieben. Wenn diese Periode länger als zwei Monate dauert, ist jede Partei berechtigt, die Vereinbarung ohne Verpflichtung zu Schadenersatz an die andere Partei aufzulösen.

4. Insoweit Benutzer zur Zeit des Eintretens der höheren Gewalt inzwischen teilweise seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachgekommen ist oder diesen nachkommen könnte, und der nachgelieferte bzw. nachzuliefernde Teil einen eigenen Wert besitzt, ist Benutzer berechtigt, den bereits nachgelieferten bzw. nachzuliefernden Teil einzeln in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen als sei es eine gesonderte Vereinbarung.
 

Artikel 6: Bezahlung und Inkassokosten
 
1. Bezahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum geschehen, auf eine von Benutzer an zu gebende Weise in der, in Rechnung gestellten Währung, es sei denn anders und schriftlich von Benutzer angegeben. Benutzer ist berechtigt in periodischen Abständen zu fakturieren.

2. Falls die Gegenpartei der rechtzeitigen Bezahlung einer Rechnung nicht nachkommt, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei ist dann Zins von 1% pro Monat schuldig, es sei denn dass der gesetzliche Zins höher ist, in welchem Fall der gesetzliche Zins gilt. Der Zins über den fälligen Betrag wird ab dem Zeitpunkt in dem die Gegenpartei in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständig verschuldeten Betrages berechnet. 
 
3. Benutzer hat das Recht, die vom Käufer getätigten Zahlungen strecken zu lassen, an erster Stelle zur Verringerung der Kosten, danach zur Verringerung der angefallenen Zinsen und schlussendlich zur Verringerung des Gesamtbetrags und des laufenden Zinses. 

4. Benutzer kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, falls der Käufer eine andere Reihenfolge der Zurechnung angibt. Benutzer kann vollständige Tilgung des Gesamtbetrags ablehnen, wenn dabei nicht auch die ausstehenden und laufenden Zinsen sowie die Inkassokosten bezahlt werden.
 
5. Beschwerden über die Höhe einer Rechnung bewirken keinen Aufschub der Zahlungspflicht.

6. Wenn die Gegenpartei im Rückstand oder im Verzug ist bezüglich des (rechtzeitigen) Nachkommens seiner Verpflichtungen, dann gehen alle redlichen Kosten zur außergerichtlichen Erreichung der Zahlung auf Rechnung des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß dem Inkassotarif berechnet, wie sie von der niederländischen Anwaltskammer bezüglich Inkasso empfohlen werden. Momentan ist die Berechnungsmethode nach Rapport II. Wenn Benutzer höhere Kosten entstanden sind die redlicherweise nötig waren, kommen auch diese für eine Vergütung in Betracht. Die eventuell entstandenen gerichtlichen und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls auf Rechnung der Gegenpartei. Der Gegenpartei ist ebenso die Rente über die verschuldigten Inkassokosten anzurechnen.
 
 
Artikel 7: Eigentumsvorbehalt 

1. Alle von Benutzer im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Waren bleiben Eigentum von Benutzer bis die Gegenpartei allen Verpflichtungen aus der mit Benutzer getroffenen Vereinbarung(en) hinreichend nachgekommen ist.  

2. Von Benutzer gelieferte Waren, die gemäß Abs. 1 unter Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht verkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel benutzt werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder auf irgendeine andere Art zu belasten.
 
3. Die Gegenpartei muss jederzeit alles was redlicherweise von ihr erwartet werden kann tun um die Eigentumsrechte von Benutzer sicher zu stellen.

4.
Falls Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beschlagnahmen bzw. Rechte darauf beanspruchen wollen oder geltend machen, dann ist die Gegenpartei verpflichtet um Benutzer unverzüglich davon zu unterrichten.

5. Die Gegenpartei verpflichtet sich die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden wie auch gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu lassen und die Police dieser Versicherung bei der ersten Frage danach zur Ansicht vorzulegen. Bei einer eventuellen Auszahlung der Versicherung hat Benutzer das Recht auf dieses Geld. Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber Benutzer soweit als möglich an allem was in diesem Rahmen nötig oder wünschenswert sein sollte, seine Mitarbeit zu verleihen.

6. Für den Fall, dass Benutzer von seinen in diesem Artikel genannten Eigentumsrechten Gebrauch machen will, gibt die Gegenpartei Benutzer oder von ihm anzuweisenden Dritten bereits jetzt seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle jene Stellen zu betreten, wo sich das Eigentum von Benutzer befindet und die Waren mit zurück zu nehmen.


Artikel 8: Garantie, Prüfung und Reklamation
 
1. Die von Benutzer zu liefernden Waren erfüllen die gebräuchlichen Anforderungen und Normen die im Moment der Lieferung redlicherweise daran gestellt werden können und wofür sie im Normalgebrauch in der Niederlande bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie trifft zu auf Waren die zur Benutzung innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Gebrauch außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst überprüfen ob die Ware für den Gebrauch dort geeignet ist und die daran gestellten Bedingungen erfüllen. Benutzer kann in diesem Fall eine andere Garantie und andere Bedingungen für die zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten stellen.  

2.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für eine Periode von 2 Wochen nach Lieferung, es sei denn anders aus der Art des Gelieferten resultiert oder Parteien anders übereingekommen sind. Falls die von Benutzer erteilte Garantie eine Ware betrifft, die von einem Dritten produziert wurde, ist die Garantie begrenzt auf die, vom Produzenten dieser Ware dafür erteilte, es sei denn anderes vermeldet wird. 
Nach Ablauf der Garantie werden alle Kosten für Wiederherstellung oder Ersatz, inklusive Verwaltungs-, Versand- und Vorfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.

3. Jegliche Form von Garantie verfällt, falls ein Defekt entstanden ist als Folge von oder resultiert aus unsachgemäßem oder falschem Gebrauch davon oder Gebrauch nach dem Haltbarkeitsdatum, falsche Lagerung oder Wartung daran von der Gegenpartei und/oder von Dritten, wenn ohne schriftliche Zustimmung von Benutzer, der Gegenpartei oder Dritten, Änderungen angebracht wurden bzw. versucht wurden anzubringen, daran andere Dinge befestigt wurden, die daran nicht befestigt werden dürfen oder fall diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise ver- oder bearbeitet wurden. Die Gegenpartei hat ebenso keinen Anspruch auf Garantie wenn der Defekt entstanden ist durch oder in Folge von Umständen worauf Benutzer keinen Einfluss ausüben kann, worunter Wetterverhältnisse (wie z.B. aber auch nicht ausschließlich, extremer Regen oder Temperaturen) usw. verstanden wird.   

4. Die Gegenpartei ist verpflichtet das Gelieferte sofort zu untersuchen (lassen), im Moment in dem ihr die Waren zur Verfügung gestellt werden bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dabei muss die Gegenpartei untersuchen ob Qualität und/oder Quantität des Gelieferten mit dem Vereinbarten übereinstimmen und den Ansprüchen, welche die Parteien hierzu vereinbart haben entspricht. Eventuelle sichtbare Defekte müssen Benutzer innerhalb sieben Tage nach Lieferung schriftlich gemeldet werden. Eventuelle unsichtbare Defekte müssen umgehend, zumindest spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nachdem sie entdeckt wurden, Benutzer schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Defekts befassen, sodass Benutzer befähigt ist angemessen zu reagieren. Die Gegenpartei muss Benutzer Gelegenheit geben eine Reklamation untersuchen (lassen) zu können.       
 
5. Falls die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, bewirkt dies keinen Aufschub ihrer Zahlungspflicht. Die Gegenpartei bleibt in diesem Fall auch verpflichtet zur Abnahme und Zahlung der übrigen bestellten Waren, sofern dem kein eigenständiger Wert zukommt. 
 
6. Falls ein Defekt später gemeldet wird, besitzt die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Wiederherstellung, Ersatz oder Entschädigung, es sei denn aus der Art des Geschäfts oder der übrigen Umstände des Falls eine längere Frist resultiert.
 
7. Falls feststeht, dass eine Ware mangelhaft ist und deshalb rechtzeitig reklamiert wurde, wird Benutzer die mangelhafte Ware innerhalb eines angemessenen Termins nach Empfang davon bzw. wenn zurücksenden redlicherweise nicht möglich ist, schriftlicher Bekanntmachung wegen des Defekts von der Gegenpartei, nach Entscheidung von Benutzer, ersetzen oder für Wiederherstellung davon sorgen bzw. eine ersetzende Entschädigung dafür an die Gegenpartei entrichten. Im Fall von Ersatz ist die Gegenpartei dazu verpflichtet die ersetzte Ware an Benutzer zurück zu senden und an Benutzer als Eigentümer zurückzugeben, es sei denn Benutzer anderes angibt.   

8. Falls festgestellt wird, dass eine Reklamation unbegründet ist, sind die dadurch entstandenen Kosten, worunter die, Benutzer dadurch angefallenen Prüfungsgebühren gemeint sind, integral zu Lasten der Gegenpartei.  

 
Artikel 9: Haftung
 
1. Falls Benutzer haftbar sein sollte, beschränkt sich diese Haftung auf das in dieser Bestimmung geregelte.  

2. Benutzer ist nicht haftbar für Schaden, welcher Art auch immer, der entstanden ist weil
Benutzer ausging von oder im Namen der Gegenpartei erteilten falschen und /oder unvollständigen Daten.    
 
3. Benutzer ist ausschließlich für direkten Schaden haftbar.
 
4. Unter direktem Schaden werden ausschließlich verstanden: die redlichen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf den Schaden im Sinn dieser Bedingungen bezieht, die eventuellen redlichen Kosten, um die mangelhafte Leistung von Benutzer der Vereinbarung entsprechen zu lassen, soweit diese an Benutzer angerechnet werden können und redliche Kosten, die entstanden sind zur Beschränkung und Vermeidung des Schadens, soweit die Gegenpartei nachweist dass diese Kosten zur direkten Schadensbegrenzung geführt haben wie in diesen allgemeinen Bedingungen gemeint ist.
 
5. Benutzer ist niemals für indirekten Schaden haftbar, inbegriffen Folgeschäden, entgangener Gewinn, verpasste Einsparungen und Schaden durch Betriebsstagnation.
Im Fall von Verbraucherkauf gilt diese Beschränkung nicht weiter als die, die laut Artikel 7:24 Absatz 2 BW (BGB) zulässig ist.
 
6. Falls Benutzer für irgendeinen Schaden haftbar sein sollte, beschränkt sich die Haftung auf den maximal dreifachen Rechnungswert des betreffenden Auftrags, zumindest auf den Teil des Auftrags auf den sich die Haftung bezieht. 

7. Die Haftung von Benutzer beschränkt sich in jedem Fall immer auf den Betrag den seine Versicherung im vorkommenden Fall auszahlt.

8. Die in diesem Artikel aufgenommenen Beschränkungen der Haftung gelten nicht, wenn der Schaden der Absicht oder grober Schuld von Benutzer oder seinen leitenden Untergebenen zuzuschreiben ist.
 
 
Artikel 10: Verjährungsfrist

1.
Abweichend zu den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Einsprüche gegen Benutzer und den von Benutzer bei der Ausführung der Vereinbarung beteiligten Dritten, ein Jahr.
 
2. Das Bestimmte in Absatz 1 ist nicht zutreffend auf Rechtsforderungen und Einsprüche die auf Tatsachen basieren, welche die Stellung rechtfertigen sollen, dass die gelieferte Ware der Vereinbarung nicht entspricht. Derartige Forderungen und Einsprüche verjähren nach zwei Jahren, nachdem die Gegenpartei Benutzer von derartiger Nonkonformität unterrichtet hat. 
 

Artikel 11: Risiko-Übergang

1.
Das Risiko von Verlust und Beschädigung oder Wertminderung geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, wenn Waren für die Gegenpartei in den Besitz der Gegenpartei übergehen.

Artikel 12: Absicherungen

1. Die Gegenpartei sichert Benutzer ab vor eventuellen Ansprüchen von Dritten, die in Zusammenhang mit dieser Ausführung Schaden erleiden und wobei die Ursache an Andere als Benutzer zuzuschreiben ist.
 
2. Falls Benutzer in diesem Sinne von Dritten angesprochen werden sollte, ist die Gegenpartei verpflichtet Benutzer außerhalb wie auch bei Gericht beizustehen und unverzüglich alles zu tun was in diesem Fall von ihm erwartet werden kann. Sollte die Gegenpartei im Nehmen von angemessenen Maßregeln in Verzug sein, ist Benutzer ohne Mahnung dazu berechtigt selbst dazu über zu gehen. Alle Kosten und Schäden seitens Benutzer und Dritten die dadurch entstanden sind, sind integral auf Kosten und Risiko von der Gegenpartei.


Artikel 13: Geistiges Eigentum

1. Benutzer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm auf Grund des Urheberrechts zukommen und anderer intellektueller Gesetz- und Rechtsetzungen. Benutzer ist berechtigt das von der Ausführung einer Vereinbarung seinerseits zugenommene Wissen auch für andere Zwecke zu verwenden, soweit hiermit keine strikte vertrauliche Information der Gegenpartei an Dritte weitergegeben wird.


Artikel 14: Anzuwendendes Recht und Streitigkeiten

1. Auf alle Rechtsbeziehungen wobei Benutzer Partei ist, kommt ausschließlich das niederländische Recht zur Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland ausgeführt wird oder wenn die bei der Rechtsbeziehung bezogene Partei dort wohnhaft ist. Der Wiener Kaufvertrag wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
 
2. Parteien werden sich erst an einen Richter wenden, nachdem sie das Äußerste versucht haben, eine Streitigkeit in beidseitiger Beratung beizulegen.     

 
Artikel 15: Standort und Änderung der Bedingungen ausschlaggebend für die Auslegung davon.

1. Diese Bedingungen sind bei der Industrie und Handelskammer in Amsterdam hinterlegt.

2.
Zur Anwendung kommt immer die zuletzt hinterlegte Version bzw. die Version, die in der Zeit in dem sie Streitigkeit mit Benutzer zustande kam, gültig war.

3. Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist  immer ausschlaggebend für deren Auslegung.